10 Jahre Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern: volle Umsetzung der UN-KRK jetzt!

Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs: sechs Empfehlungen, um Kindern endlich vollständig ihre Rechte zu sichern

Der 16. Februar 2011 war ein freudiger Tag: Kinderrechte erhielten in Österreich erstmals explizit Verfassungsrang. Der Wehrmutstropfen allerdings: In dieses wichtige Dokument, das BVG-Kinderrechte, wurden nicht alle von Österreich nach der UN-Kinderrechtskonvention ratifizierten Rechte übernommen. Wesentliche Geltungsbereiche wie Bildung, Freizeit, Umwelt, Gesundheit oder kindspezifische Verfahrensgarantien wurden 2011 ausgespart.

Die Kinder- und Jugendanwält:innen Österreichs sind sich einig: „Heute, zehn Jahre später, ist es an der Zeit, endlich den nächsten Schritt zu tun, damit Österreich seiner Verpflichtung vollständig nachkommt, zu der es sich bereits vor dreißig Jahren bekannt hat: Setzen wir die UN-Kinderrechtskonvention endlich um! Vervollständigen wir das BVG-Kinderrechte! Schaffen wir den rechtlichen Rahmen, um unseren Kindern ihre Kinderrechte zu garantieren.“ 

Und so rufen die Kinder- und Jugendanwaltschaften dazu auf, mit den folgenden sechs Empfehlungen die Vision einer österreichischen Verfassung umzusetzen, die – ähnlich wie die finnische Verfassung – den vollen Subjektstatus von Kindern betont.

Österreichs Kinder- und Jugendanwält:innen empfehlen:

  1. Die Verankerung der Kinderrechtskonvention auf Verfassungsebene, nach dem Vorbild der Europäischen Menschenrechtskonvention. Solange dies nicht verwirklicht ist, zumindest die Aufnahme der Kinderrechte auf Bildung, Gesundheit, Freizeit, Spiel und Erholung sowie eine intakte Umwelt in die österreichische Verfassung.
  2. Verankerung von Monitoring und Evaluierung als notwendige Bestandteile der Kinder- und Jugendverträglichkeitsprüfung von Gesetzen und Verordnungen.
  3. Schaffung einer Prüfmöglichkeit der Vereinbarkeit einfacher Gesetze mit den Standards der UN-Kinderrechtskonvention durch den Verfassungsgerichtshof
  4. Ermöglichung der Individualbeschwerde an den UN-Kinderrechteausschuss durch die Ratifizierung des dritten Zusatzprotokolls zur UN-KRK
  5. Streichung des Gesetzesvorbehalts für zulässige Beschränkungen von Kinderrechten in Art. 7 BVG-Kinderrechte
  6. Verfassungsrechtliche Absicherung der Kinder- und Jugendanwaltschaften in Österreich