Ausnahmen beim Heiratsalter unter 18 Jahren bleiben bestehen: Gesetzesänderungen kommen doch nicht!
Der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Ausnahmen vom Ehealter sowie zum Verbot der Ehe zwischen Cousins und Cousinen bzw. Nichten/Neffen mit Onkeln/Tanten wurde letztlich nicht ins Parlament eingebracht. Die Gesetzesänderung konnte somit nicht beschlossen werden und ist folglich nicht in Kraft getreten. Daher bleibt die bisherige Rechtslage unverändert: Personen ab dem 16. Lebensjahr dürfen heiraten, wenn sie auf Antrag von einem Gericht für ehefähig erklärt werden.
Seitens der Regierung hatte man sich auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf zum Ehealter geeinigt. Dieser sollte mit 1. November 2024 in Kraft treten und die Abschaffung von Ausnahmen beim Ehealter unter 18 Jahren beinhalten. Ebenso wären Ehen zwischen Cousins und Cousinen bzw. Nichten/Neffen mit Onkeln/Tanten unzulässig gewesen. Dies sollte auch für eingetragene Partnerschaften gelten.
Das heisst es gelten weiterhin Ausnahmen, die Eheschließungen bei Jugendlichen ermöglichen. Wenn diese zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen sie eine Ehefähigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person für ehefähig erklären, wenn sie für die Ehe reif erscheint und die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist. Grundsätzlich muss auch die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen. Nähere Informationen finden sich hier: Heirat von Jugendlichen (oesterreich.gv.at)
Die angedachte Neuregelung war damit begründet worden, dass hier einer Forderung von Unicef nach einem weltweiten Ehealter von 18 Jahren nachgekommen wird und dies auch den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht. Ziel des unbedingten Ehealters von 18 Jahren sollte der Schutz von jungen Frauen und jungen Männern in Österreich sein – vor allem im Hinblick auf Kinder- und Zwangsehen.
Darüber hinaus ist bei Eheschließungen von Minderjährigen oder nahen Verwandten im Ausland von Gerichten zu prüfen, ob diese in Österreich anerkannt werden. Dabei muss das Kindeswohl und die sogenannte „ordre public“- Klausel beachtet werden. Derzufolge ist eine fremde Rechtsbestimmung nicht anzuwenden, wenn diese mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Hier kommt die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts zur Anwendung.